Stand: 09.10.2026
Wer einen Dienstwagen auch privat nutzt, muss den geldwerten Vorteil versteuern. Bei der pauschalen Methode hängt er vom Bruttolistenpreis (BLP) ab. Für reine Elektroautos ist der Ansatz deutlich niedriger als für Verbrenner. Diese Seite zeigt die Regeln mit den Zahlen, die im Gesetz und in den Gesetzesmaterialien stehen.
Reines E-Auto bis 100.000 € Bruttolistenpreis: Der Listenpreis wird nur zu einem Viertel angesetzt. Monatlich sind das 0,25 % des Listenpreises. Die Grenze von 100.000 € gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden. Für früher angeschaffte Fahrzeuge lag sie bei 70.000 €.
Reines E-Auto über 100.000 €: Der Listenpreis wird zur Hälfte angesetzt, monatlich also 0,5 %.
Verbrenner: Es gilt die 1 %-Regel auf den vollen Listenpreis.
Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt ein Zuschlag dazu: 0,03 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat. Bei E-Autos wird dabei derselbe geminderte Listenpreis verwendet wie beim Grundansatz, also ein Viertel (bis 100.000 €) oder die Hälfte (darüber). Der Begriff „Pendlerpauschale“ ist hier irreführend, denn die Pendlerpauschale ist die Entfernungspauschale in der Steuererklärung und etwas anderes.
Reines E-Auto: 45.000 € × 0,25 % = 112,50 € pro Monat. Arbeitsweg: 45.000 € × 0,25 (geminderter Listenpreis) × 0,03 % × 30 km = 101,25 €. Zusammen sind das 213,75 € geldwerter Vorteil pro Monat.
Zum Vergleich ein Verbrenner mit demselben Listenpreis: 45.000 € × 1 % = 450 € plus Arbeitsweg 45.000 € × 0,03 % × 30 km = 405 €, zusammen 855 € pro Monat.
Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 % ergeben sich rechnerisch rund 64,13 € (E-Auto) gegenüber 256,50 € (Verbrenner) Lohnsteuer pro Monat, ein Unterschied von 192,38 € oder 2.308,50 € pro Jahr. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben sind in dieser Überschlagsrechnung nicht enthalten.
Grundansatz 110.000 € × 0,5 % = 550 €. Arbeitsweg: 110.000 € × 0,5 × 0,03 % × 30 km = 495 €. Zusammen 1.045 € pro Monat.
Statt des pauschalen Zuschlags von 0,03 % pro Monat kann die Einzelbewertung günstiger sein: 0,002 % des (geminderten) Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt. Rechnerisch lohnt sie sich bei weniger als 15 Fahrten im Monat (0,03 % geteilt durch 0,002 % ergibt 15). Nach der Auslegung des BMF-Schreibens vom 3. März 2022, die uns nur über eine Sekundärquelle vorliegt, ist sie auf höchstens 180 Fahrten im Kalenderjahr begrenzt. Beispiel: 10 Fahrten bei 45.000 € Listenpreis und 30 km: 45.000 € × 0,25 × 0,002 % × 30 km × 10 = 67,50 € statt 101,25 € Pauschale.
Die Beispiele sind Überschlagsrechnungen. Ob und wie die Regeln im Einzelfall greifen, entscheidet dein Steuerberater oder das Finanzamt. Eigene Werte rechnet der Dienstwagen-Rechner durch.