Wer ein Elektroauto als Dienstwagen fährt, profitiert von der 0,25%-Regelung: Bei einem Bruttolistenpreis bis 100.000 € (für Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden; zuvor 70.000 €) wird monatlich nur ein Viertel Prozent des Listenpreises als geldwerter Vorteil versteuert — bei Verbrennern sind es 1 Prozent, also das Vierfache. Liegt der Listenpreis eines reinen E-Autos darüber, wird der Listenpreis nur zur Hälfte angesetzt (0,5 %).
Geldwerter Vorteil = Bruttolistenpreis × 0,25 % pro Monat. Bei einem Fahrzeug für 45.000 € sind das 112,50 € monatlich, die zum Bruttogehalt hinzugerechnet und mit dem persönlichen Steuersatz plus Sozialabgaben belastet werden. Hinzu kommt ein Zuschlag für den Arbeitsweg.
Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gibt es zwei Rechenwege: die pauschale 0,03 %-Methode pro Entfernungskilometer und Monat, oder die Einzelbewertung mit 0,002 % pro Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt. Beide Sätze werden auf den geminderten Listenpreis angewendet (bei reinen E-Autos bis zur Grenze ein Viertel des Listenpreises). Rechnerisch ist die Einzelbewertung bei weniger als 15 Fahrten im Monat günstiger (0,03 % ÷ 0,002 %); sie ist nach dem BMF-Schreiben vom 3. März 2022 auf höchstens 180 Fahrten im Kalenderjahr begrenzt. „Pendlerpauschale“ bezeichnet dagegen die Entfernungspauschale in der Einkommensteuererklärung und ist etwas anderes.
Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil des Bruttogehalts zugunsten einer Dienstwagen-Leasingrate, spart der Arbeitgeber Sozialabgaben auf den umgewandelten Betrag. Das macht E-Dienstwagen-Leasing über den Arbeitgeber oft günstiger als privates Leasing derselben Rate.